Ihr pflegender Angehöriger fährt in den Urlaub, erkrankt oder kann Sie aus einem anderen Grund für längere Zeit nicht pflegen? Sind pflegende Angehörige verhindert, stellt sich oftmals die Frage, wer die tägliche Betreuung übernimmt.
In diesem Fall haben Sie Anspruch auf
Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege. Diese können Sie kombinieren. Dank der Kombination erhalten Sie mehr finanziellen Spielraum für Ihre Pflege.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege dienen beide zur Überbrückung von Fehlzeiten Ihres pflegenden Angehörigen. Allerdings unterscheiden Sie sich in wesentlichen Punkten.
Verhinderungspflege – auch Ersatzpflege genannt – können Sie beantragen, wenn Ihr pflegender Angehöriger vorübergehend verhindert ist. Die Pflege findet zu Hause statt. Um eine optimale Betreuung zu gewährleisten, können Sie Folgende mit der Pflege beantragen:
Die Pflege erfolgt stunden-, tages- oder wochenweise.
Beantragen Sie Verhinderungspflege, erhalten Sie für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen einen Zuschuss von pauschal 1.612 EUR. Mit diesem Geld können Sie Ihre Betreuung finanzieren.
Wichtig: Übernimmt ein Verwandter Ihre Betreuung, steht Ihnen dieser Pauschalbetrag nicht zur Verfügung. Vielmehr zahlt Ihnen die Versicherung das maximal 1,5-fache des Pflegegeldes.
Zudem müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um Verhinderungspflege zu erhalten:
Kurzzeitpflege ist dann sinnvoll, wenn eine private Pflegeperson längere Zeit verhindert und die häusliche Pflege für einen längeren Zeitraum nicht gewährleistet werden kann. Ebenso ist eine Kurzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt zu empfehlen oder wenn sich Ihr Gesundheitszustand kurzzeitig verschlechtert.
Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um einen vollstationären Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Für maximal 56 Tage (8 Wochen) erhalten Sie pro Jahr einen Zuschuss von bis zu 1.774 EUR. Möchten Sie Kurzzeitpflege beantragen, benötigen Sie Pflegegrad 2 oder höher.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können Sie auf zwei verschiedene Arten miteinander kombinieren:
Ist Ihr pflegender Angehöriger verhindert, können Sie als pflegebedürftige Person Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege kombinieren. Bis zu 50 Prozent der Leistungen aus der Kurzzeitpflege werden Ihnen angerechnet. So stehen Ihnen maximal 2.418 EUR pro Jahr zur Finanzierung Ihrer Ersatzpflege zur Verfügung.
Noch mehr herausholen, können Sie, wenn Sie Ihre Kurzzeitpflege mit den Leistungen der Verhinderungspflege verbinden. Entscheiden Sie sich als Pflegebedürftiger für eine stationäre Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung, können Sie nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege zu 100 Prozent anrechnen lassen. Das bedeutet:
Bei beiden Varianten übernimmt Ihre Versicherung keine Ausgaben für Kost und Logis. Diese müssen Sie selbst finanzieren.
Für Pflegebedürftige lohnt es sich in jedem Fall, Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege zu kombinieren. Voraussetzung ist, dass Sie zu Hause wohnen und mindestens Pflegegrad 2 besitzen. Ihre Leistungen können sich je nach Kombination und Anspruch fast verdoppeln. Falls Sie einen stationären Aufenthalt (Kurzzeitpflege) mit den Leistungen der Ersatzpflege (Verhinderungspflege) kombinieren, erhöht sich außerdem die potenzielle Dauer Ihres Aufenthalts.
Wenn Sie Fragen zu Ihren konkreten Möglichkeiten haben oder sich eine umfangreiche
Beratung wünschen,
helfen wir Ihnen gerne weiter.