Was ist Übergangspflege?
Patienten sind mitunter nach einer Behandlung im Krankenhaus auf Pflege angewiesen. Nicht jeder kann direkt im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung Kurzzeitpflege, häusliche Krankenpflege oder eine Rehabilitationsmaßnahme beanspruchen. In solchen Fällen haben Sie Anspruch auf Übergangspflege. Sie bleiben dafür einige Tage länger im Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist.

Kurze Definition für die Übergangspflege
Die Übergangspflege ist eine neue Leistung der gesetzlichen Krankenkassen und erst seit 2022 möglich. Übergangspflege können Menschen beanspruchen, für die nicht sofort nach einer Krankenhausbehandlung eine Rehabilitationsmaßnahme, Kurzzeitpflege oder häusliche Krankenpflege möglich ist. Das kann der Fall sein, wenn kein freier Platz in einer Kurzzeitpflege- oder Reha-Einrichtung verfügbar ist.
Patienten haben auch dann Anspruch auf Übergangspflege, wenn Pflegeleistungen zu Hause oder Kurzzeitpflege nur unter erheblichem Aufwand erfolgen können. Die Übergangspflege muss in der Klinik stattfinden, in der auch die Behandlung erfolgte.
Der Patient kann direkt nach der stationären Behandlung bis zu zehn Tage länger im Krankenhaus bleiben. Wie lange er tatsächlich dort bleibt, hängt von der Art der Krankenhausbehandlung ab.
Was gehört zur Übergangspflege?
Nach einer stationären Behandlung muss das Krankenhaus für den Patienten ein Entlassungsmanagement organisieren. Es legt die für den Patienten nach der Entlassung notwendigen Leistungen fest.
Zum Entlassungsmanagement gehören Leistungen der Übergangspflege, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen:
- Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
- Unterkunft und Verpflegung
- Grund- und Behandlungspflege
- Erforderliche ärztliche Behandlungen
- Maßnahmen zur Aktivierung und Mobilisierung des Patienten
Voraussetzungen für die Übergangspflege
Voraussetzung für die Übergangspflege ist ein Entlassungsmanagement des Krankenhauses. Das Krankenhaus muss dokumentieren, dass der Patient eine Anschlussversorgung benötigt. Dazu gehören Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Rehabilitationsmaßnahmen oder Leistungen der Pflegeversicherung.
Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten muss die Klinik nachweisen, dass solche Leistungen nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich sind. Sie muss dokumentieren, dass sie sich um eine Anschlussversorgung bemüht hat. Einen eventuell erforderlichen erheblichen Aufwand muss sie nachweisen.
Übergangspflege und Pflegegrad
Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung für die Übergangspflege, da es sich nicht um eine Leistung der Pflegekasse handelt. Übergangspflege können Sie oder Ihr Angehöriger ohne Pflegegrad oder mit einem Pflegegrad 1 beanspruchen. Ab Pflegegrad 2 ist das nicht mehr möglich, da die Pflege in einer Pflegeeinrichtung oder zu Hause dann bereits geregelt ist.
Sie können während der Übergangspflege einen Pflegegrad beantragen. Gerne können Sie unsere Beratung in Anspruch nehmen. Wir unterstützen Sie beim Antrag auf einen Pflegegrad.
Antrag auf Übergangspflege
Um Pflegeleistungen in der Übergangspflege zu erhalten, müssen Sie keinen Antrag an die Krankenkasse stellen. Die Klinik organisiert die Übergangspflege im Rahmen des Entlassungsmanagements. Sie erbringt den erforderlichen Nachweis an die Krankenkasse.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben Verträge mit Landeskrankenhausgesellschaften und Vereinigungen von Krankenhausträgern geschlossen. Die Verträge regeln die Abrechnung für die Übergangspflege.
Zuzahlung bei der Übergangspflege
Die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen genau wie bei einer stationären Behandlung eine Zuzahlung leisten. Pro Tag müssen Sie 10 Euro zuzahlen.
Eine Zuzahlung entfällt, wenn Sie bereits einen Antrag auf Befreiung gestellt haben oder bereits 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres in einer Klinik waren.
Übergangspflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
Anders als die Kurzzeitpflege ist die Übergangspflege keine Leistung der Pflegeversicherung, sondern der gesetzlichen Krankenversicherung. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen. Ein Pflegegrad ist für die Übergangspflege nicht erforderlich. Können Sie oder Ihr Angehöriger direkt nach einer stationären Behandlung keine Kurzzeitpflege oder Rehabilitationsmaßnahme wahrnehmen, ist die Übergangspflege in der Klinik möglich.