Entlastungsbetrag – wer hat Anspruch auf diesen Zuschuss?

Viele pflegebedürftige Menschen möchten so lange wie möglich zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung bleiben. Häufig übernehmen Angehörige die Pflege. Der Pflegealltag erfordert von den Angehörigen viel Kraft und Zeit. 


Um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen zu fördern, hat der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag eingeführt. Er steht pflegebedürftigen Versicherten zu, die über einen Pflegegrad verfügen.

Entlastungsbeitrag beantragen

Was ist ein Entlastungsbetrag und wer bezahlt ihn?

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn ihre Pflege zu Hause erfolgt. Gesetzliche Grundlage für den Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige ist das Pflegestärkungsgesetz II


Der Entlastungsbetrag ist ein einheitlicher Zuschuss der Pflegeversicherung. Es werden bis zu 125 Euro monatlich gewährt. Ziel ist die Förderung der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen im Alltag und die Unterstützung pflegender Angehöriger bei der Betreuung.

Die Unterstützung soll der pflegebedürftigen Person dabei helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung und ihrem sozialen Umfeld zu bleiben.

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege. Eine weitere Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Dabei spielt es keine Rolle, um welchen Pflegegrad es sich handelt. Anspruch besteht sowohl bei Pflegegrad 1 als auch bei Pflegegrad 5. Bei jedem Pflegegrad liegt der Entlastungsbetrag bei maximal 125 Euro im Monat. Im Jahr sind das bis zu 1.500 Euro.


Zum 01.01.2025 erhöht sich der Zuschuss nach dem „Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG)“ um 4,5 Prozent auf max. 130,63 EUR p. m. und 1.567 EUR p. a.


Pflegebedürftige erhalten den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag nicht pauschal an pflegebedürftige Menschen aus. Sie gewährt diesen Betrag nur dann, wenn die pflegebedürftige Person tatsächlich Leistungen beansprucht. 

Verwendungsmöglichkeiten für den Entlastungsbetrag

Den Entlastungsbetrag erhalten Sie nur dann, wenn Sie Entlastungs- und Betreuungsleistungen beanspruchen, die das jeweilige Landesrecht anerkennt. Jedes Bundesland hat eigene Vorgaben zu Betreuungs- und Entlastungsleistungen. 


Weiterhin kommt es darauf an, dass Sie für diese Leistungen geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte beauftragen. Der Anbieter dieser Leistungen muss nach Landesrecht anerkannt sein. 


Auch dann, wenn Sie bereits Pflegeleistungen wie die ambulante Pflege erhalten, können Sie den Entlastungsbetrag beanspruchen. 


Den Entlastungsbetrag können Sie für verschiedene Leistungen nutzen:


  • Tagespflege, darunter auch Unterkunft und Mahlzeiten
  • Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege, beispielsweise für Kost und Logis
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkäufe, Fahrdienste, Verpflegung oder Haushaltshilfe
  • Stundenweise Betreuung, beispielsweise für Arztbesuche


Den Entlastungsbetrag können Sie auch für niedrigschwellige Betreuungsangebote verwenden. Dazu zählen Betreuung von Menschen mit Demenz, Unterstützung zu Hause durch eine Haushaltshilfe oder Hilfe bei der Organisation im Alltag.

Wie Sie den Entlastungsbetrag beantragen

Bevor Sie den Entlastungsbetrag beantragen, gehen Sie in Vorleistung. Sie wählen einen passenden Anbieter aus, beauftragen die Leistung und lassen sich eine Rechnung ausstellen. Die Rechnung reichen Sie bei der Pflegeversicherung ein, die den Betrag erstattet. 


Beauftragen Sie einen Pflegedienst mit der Entlastungs- oder Betreuungsleistung, können Sie den Anspruch abtreten. Sie unterschreiben dafür eine Abtretungserklärung. Die Pflegekasse überweist den Zuschuss dann direkt an den Pflegedienst. Sie müssen dafür nicht in Vorleistung gehen.

Verfällt ein nicht ausgeschöpfter Entlastungsbetrag?

Schöpfen Sie den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro nicht in voller Höhe aus, können Sie den verbliebenen Betrag in den Folgemonat übertragen. Über mehrere Monate können Sie nicht genutzte Beträge ansparen, um damit den Eigenanteil von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege zu finanzieren. Und das geht so: Am Ende eines Kalenderjahres werden die bereitstehenden Zuschüsse in das nächste Kalenderjahr übertragen.


Restbeträge aus einem Kalenderjahr können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden. Schöpfen Sie den verbliebenen Betrag bis dahin nicht aus, verfällt er endgültig.

Was tun, wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht?

Umgekehrt kann es passieren, dass Sie den Entlastungsbetrag in voller Höhe ausschöpfen und weitere Leistungen benötigen. Haben Sie mindestens Pflegegrad 2 und schöpfen Sie den Pflegesachleistungsbetrag nicht vollständig aus, ist eine Umwandlung eines Teils des Pflegesachleistungsbetrags in den Entlastungsbetrag möglich. Der Pflegesachleistungsbetrag dient für die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst. Bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags können Sie für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden.

Wofür dürfen Sie Entlastungsbeträge verwenden?

Entlastungsbeträge sind ausschließlich zweckgebunden einzusetzen. Um ihn zu erhalten, müssen Sie über einen Pflegegrad verfügen. Die Pflege muss zu Hause erfolgen. Den Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige können Sie für Entlastungs- und Betreuungsleistungen verwenden. Die Leistungen müssen nach Landesrecht anerkannt sein.


Dazu zählen Betreuung von Menschen mit Demenz, Unterstützung zu Hause durch eine Haushaltshilfe oder Hilfe bei der Organisation im Alltag.


Zweckgebunden bedeutet konkret, dass …:

  • … Sie das Geld nur für Entlastungs- und Betreuungsleistungen verwenden dürfen
  • … die Leistungen nach Landesrecht anerkannt sein müssen
  • … nur professionelle Betreuungskräfte oder geschulte Ehrenamtliche beauftragt werden dürfen
  • … der Anbieter solcher Leistungen nach Landesrecht anerkannt sein muss


Anerkannt sind beispielsweise diese Leistungen:

  • Beratung pflegender Angehöriger und nahestehender Pflegepersonen
  • Stundenweise Betreuung und Kurzzeitpflege
  • Tagespflege und Nachtpflege
  • Betreuung in Kleingruppen für an Demenz erkrankte Menschen
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 36 SGB XI zur Unterstützung im Alltag


Übrigens: Nur Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind berechtigt, den Zuschuss für bestimmte körperbezogene Pflegemaßnahmen zu nutzen (z. B. Hilfen beim Duschen oder Baden).


Leistungen zur Unterstützung im Alltag:

  • Übernahme der Betreuung
  • Unterstützung im Haushalt
  • Einkäufe und Fahrdienste
  • Allgemeine Beaufsichtigung
  • Organisatorische Hilfestellung

So beantragen Sie den Entlastungsbetrag

Die Pflegekasse bewilligt den Entlastungsbetrag zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag nicht pauschal an pflegebedürftige Menschen aus. Sie gewährt diesen Betrag nur dann, wenn die pflegebedürftige Person tatsächlich Leistungen beansprucht. 


Bedingung dafür ist, dass tatsächlich Leistungen beansprucht und nachgewiesen wurden:


  • Wählen Sie im ersten Schritt einen in Ihrem Bundesland anerkannten Anbieter aus.
  • Im zweiten Schritt beauftragen Sie die benötigten Leistungen.
  • Für Schritt 3 sind Belege oder Rechnungen des Anbieters erforderlich, die Sie bei der Pflegeversicherung einreichen. Aus dem Antrag auf Erstattung der Kosten muss hervorgehen, inwieweit der pflegebedürftigen Person Eigenbelastungen entstanden sind.


Tipp: Gebuchte Leistungen müssen pflegebedürftige Personen bis zur Erstattung des Zuschusses vollständig selbst bezahlen. Um das zu vermeiden, kann der Anspruch auf Entlastungsbeiträge an den Anbieter der Leistungen abgetreten werden. Unter Vorlage der unterschriebenen Abtretungserklärung überweist die Pflegekasse den Zuschuss direkt an den Pflegedienst.

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Ein Pflegedienst mit Expertise vermittelt pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen Sicherheit in einer schwierigen Situation. Wir von medi mobil in Halle sind für Sie da. Gerne informieren wir Sie auch über den Umwandlungsanspruch, sofern der Entlastungsbetrag nicht ausreicht.


Ein Umwandlungsanspruch besteht, wenn der Pflegesachleistungsbetrag nicht ausgeschöpft ist und mindestens Pflegegrad 2 anerkannt wurde. Dann dürfen Sie max. 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden.


Lassen Sie sich von uns beraten.

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