Kurzzeitpflege zu Hause: Ist das möglich?
Kurzzeitpflege zu Hause: Ist das möglich?

Die Pflege der eigenen Angehörigen ist für viele Menschen eine Herzensangelegenheit. Dennoch handelt es sich bei ihr um einen Kraftakt, der viel Zeit in Anspruch nimmt. Auch emotional stellt sie in den meisten Fällen eine Herausforderung dar.
Das weiß auch die Pflegekasse beziehungsweise der Gesetzgeber. Aus diesem Grund haben Angehörige bei entsprechenden Voraussetzungen die Option auf eine finanzielle Unterstützung, die sie im Rahmen ihrer Pflegeauszeit nutzen können. Hierbei ist natürlich für das Wohl des Pflegebedürftigen gesorgt.
Bei dieser Unterstützung handelt es sich wahlweise um die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Jedoch ist nur eine der beiden Optionen zu Hause möglich.
Wie unterscheidet sich die Kurzzeitpflege von der Verhinderungspflege zu Hause?
Pflegebedürftige Menschen haben je nach vorhandenem Pflegegrad Anspruch auf verschiedene Leistungen. Das trifft auch auf die Angehörigen zu, die sich um sie kümmern.
So können Menschen mit bescheinigtem Pflegegrad 2 beispielsweise einmal innerhalb eines Kalenderjahres die Kurzzeitpflege abseits von zu Hause in Anspruch nehmen. Das trifft ebenfalls auf die Verhinderungspflege zu.
Diese beiden
Pflegeleistungen sind allerdings nicht identisch. Einen der größten Unterschiede zwischen ihnen stellt die Umgebung dar: Es ist leider nicht möglich, die Kurzzeitpflege
zu Hause durchzuführen. Sie erfolgt vollstationär in einer darauf ausgerichteten Einrichtung. Für Senioren handelt es sich dabei in der Regel um ein Altenheim.
Anders ist es bei der Verhinderungspflege. Sie wird nicht in einem Pflegeheim angeboten, sondern beschränkt sich als ambulante Leistung auf die heimischen vier Wände. Wichtig zu wissen ist in jedem Fall, dass die Verhinderungspflege Zuhause mit gewissen Voraussetzungen verbunden ist.
Dazu zählt etwa eine seit mindestens sechs Monaten bestehende Betreuung des Pflegenden seitens einer Pflegeperson im häuslichen Umfeld. Ein Beispiel hierfür: Sie pflegen nach einer abgeschlossenen Kurzzeitpflege Ihre Mutter seit acht Monaten zu Hause. Die Pflegebedürftigkeit wurde im Vorfeld festgestellt. Bei Ihrer Mutter liegt Pflegegrad 2 vor. Nun können Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf die Verhinderungspflege stellen.
Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zu Hause: Wann haben Sie Anspruch darauf?
Egal, ob Sie und Ihr Angehöriger die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege zu Hause in Anspruch nehmen möchten – hierzu ergeben sich diverse Fragen. Eine davon ist, welche Voraussetzungen Sie für die Auszeiten mitbringen müssen.
Grundsätzlich ist es so, dass jeder pflegende Angehörige die Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse beantragen kann. Beide Unterstützungen müssen genehmigt werden, wobei eine Pro-forma-Angabe Ihrer Beweggründe dafür genügt. Aus unserer
Beratung wissen wir, dass Angaben wie
- ein Kuraufenthalt,
- die berufsbedingte Abwesenheit oder
- eine körperliche oder seelische Überlastung
akzeptiert werden.
Auch im Krankheitsfall oder während der Suche eines geeigneten Pflegeheims können Sie die Verhinderungspflege zu Hause oder die Kurzzeitpflege beantragen. Das ist jeweils einmal jährlich möglich. Ebenso trifft das zu, wenn die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen kurzfristig zunimmt. Hier bietet es sich zudem an, auf die Unterstützung eines professionellen Pflegedienstes wie uns zu setzen. Bedenken Sie außerdem:
Die professionelle Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege kann bei entsprechenden Voraussetzungen mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet werden. So können Sie zum Beispiel Pflegegeld beantragen und damit die Kosten der Kurzzeitpflege begleichen.
Auch während der Verhinderungspflege zu Hause wird weiterhin Pflegegeld bezahlt. Das bedeutet: Pro Kalenderjahr erhalten Sie eine festgelegte finanzielle Förderung. Haben Sie im entsprechenden Zeitraum bereits einen Zuschuss erhalten, wird Ihre Förderung anteilig damit verrechnet. Sollten Sie in einem Kalenderjahr noch keine Förderung erhalten haben, stehen Ihnen für bis zu sechs Wochen jährlich entsprechende Leistungen zu.
Diesbezüglich wenden Sie sich am besten direkt an Ihre Pflegekasse, um Ihren individuellen Anspruch zu klären.