Ihr pflegender Angehöriger fährt für einige Tage oder Wochen in den Urlaub? Oder ist Ihre Pflegeperson aus einem anderen Grund für ein paar Stunden, Tage oder Wochen verhindert?
In einem solchen Fall haben Sie als pflegebedürftige Person Anspruch auf
Verhinderungspflege.
Die Betreuung einer pflegebedürftigen Person sind zwar lohnende, aber auch herausfordernde Aufgaben. Die Verhinderungspflege ermöglicht es Ihren Angehörigen, sich Pausen zu gönnen und Kraft zu tanken.
Verhinderungspflege können Sie bei einem temporären Pflegebedarf beantragen. Oftmals ist von Ersatzpflege beziehungsweise Urlaubs-/Krankheitsvertretung die Rede.
Fällt Ihre reguläre Pflegeperson aus, übernimmt ein qualifizierter ambulanter Pflegedienst die Betreuung tages-, stunden- oder wochenweise. So kann Ihr pflegender Angehöriger private Termine wie Arztbesuche, Elternabende oder Verabredungen mit Freunden wahrnehmen. Alternativ zum ambulanten Pflegedienst können Sie einen Verwandten, eine Einzelpflegekraft oder einen ehrenamtlich Pflegenden um Unterstützung bitten.
Alle pflegebedürftigen Personen, die Pflegegrad 2 oder höher haben, haben einen Anspruch auf Ersatzpflege (§ 39 SGB XI). Voraussetzung ist, dass Ihre Pflegeperson Sie seit mindestens sechs Monaten in Ihrem häuslichen Umfeld pflegt.
Bis zu insgesamt 42 Tage im Jahr übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege die Kosten für Ihre Pflegeleistungen. Dies entspricht etwa sechs Wochen. Insgesamt erhalten Sie einen Zuschuss von 1.612 Euro unter anderem für:
Wichtig zu wissen ist, dass Ihnen der Pauschalbetrag nicht zusteht, sollte ein Verwandter die Ersatzpflege übernehmen. In diesem Fall erhalten Sie von der Pflegekasse das maximal 1,5-fache des Pflegegeldes.
Beantragen können Sie Verhinderungspflege direkt bei Ihrer Pflegekasse. Viele Kassen stellen online entsprechende Anträge zur Verfügung.
Idealerweise reichen Sie den schriftlichen Antrag im Vorfeld der Reise oder des Krankenhausaufenthalts Ihrer Pflegeperson ein – so können Sie sicher sein, dass Ihre Kosten gedeckt sind. Wenn Sie den Antrag nicht rechtzeitig einreichen, müssen Sie sich allerdings keine Gedanken machen: Ihre Pflegekasse zahlt bis zu vier Jahre rückwirkend, sofern Sie die in Anspruch genommenen Leistungen gut dokumentieren.
Ebenso wie die Verhinderungspflege können Sie mit Kurzzeitpflege Fehlzeiten Ihres pflegenden Angehörigen überbrücken. Kurzzeitpflege bietet sich an, wenn es zu plötzlichen Ausfällen kommt, beispielsweise bei überraschender Krankheit der Pflegeperson. Zudem lohnt sich Kurzzeitpflege, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern sollte oder Sie selbst für längere Zeit im Krankenhaus waren und eine intensive Betreuung benötigen.
Anders als bei der Verhinderungspflege handelt es sich bei der Kurzzeitpflege jedoch nicht um eine Pflege in Ihrem häuslichen Umfeld, sondern um einen vollstationären Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Haben Sie Pflegegrad 2, haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr für maximal 56 Tage (acht Wochen).
Tatsächlich besteht die Möglichkeit, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu kombinieren. Je nachdem, ob Sie sich für eine Pflege zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung entscheiden, stehen Ihnen Leistungen von bis zu 2.418 Euro beziehungsweise 3.386 Euro zur Verfügung.
Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, erklären Ihnen alle Voraussetzungen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Verhinderungspflege oder Ersatzpflege tritt ein, wenn die betreuende Person, beispielsweise ein Angehöriger, vorübergehend ausfällt. In dieser Zeit übernimmt eine professionelle Pflegekraft die Versorgung der pflegebedürftigen Person.
Anspruch auf Verhinderungspflege haben Personen, die bereits mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden. Die Pflegeperson muss jedoch vorübergehend ausfallen, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Urlaub.
Die Verhinderungspflege kann für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. In besonderen Fällen kann sie um weitere vier Wochen verlängert werden.
Die Verhinderungspflege umfasst die gleichen Leistungen wie die häusliche Pflege. Dazu gehören die Grundpflege (Körperpflege, Mobilisation) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
Der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege beträgt bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Bei besonderen Härtefällen sind bis zu 2.418 Euro möglich.
Ja, die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Dies bietet eine flexible Lösung, um die Betreuung an die individuellen Bedürfnisse anzupassen.
Als Ersatzpflegekraft kann eine qualifizierte Pflegeperson oder ein ambulanter Pflegedienst fungieren. Auch Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatzpflegekräfte eingesetzt werden.
Ja, um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, muss diese bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Es ist ratsam, dies frühzeitig zu tun, um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen.
Die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege hat keine Auswirkungen auf die übrigen Leistungen der Pflegeversicherung. Es werden weiterhin alle anderen Leistungen gewährt.
Ja, in bestimmten Fällen ist es möglich, die Verhinderungspflege rückwirkend zu beantragen. Dies sollte jedoch unverzüglich nach Kenntnis des Verhinderungsfalls geschehen.
Ja, Verhinderungspflege kann mehrmals im Jahr in Anspruch genommen werden, solange der Anspruch von sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Nein, die Verhinderungspflege ist zeitlich flexibel gestaltbar. Sie kann sowohl an einzelnen Tagen als auch über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden.
Die Leistungen aus der Verhinderungspflege sind steuerfrei und müssen daher nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sie bleiben für die pflegebedürftige Person und die betreuende Person steuerlich unberücksichtigt.